Energieausweis für Wohngebäude
Energieausweis für Wohngebäude
Am 1. Oktober 2007 trat eine neue Energiesparverordnung (EnEV) in Kraft, durch die der Energieausweis eingeführt wurde und bundesweit gleichermaßen gilt. Durch den Energieausweise soll Käufern und Mietern eine bessere Möglichkeit zur Kostenbegrenzung geboten werden und die Ausstellung von Bedarfsausweisen soll vereinfacht sowie kostenintensive Ortstermine vermieden werden. Besitzer, deren Häuser bis einschließlich 1965 errichtet wurden, müssen seit dem 1. Juli 2008 jedem potenziellen Käufer bzw. Mieter den Energieausweis vorlegen. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2009 für alle Immobilien.
Dabei ist es vollkommen ausreichend, den Energieausweis nach entsprechender Aufforderung dem potenziellen Käufer bzw. Mieter vorzulegen. Sollte jedoch der sog. “Energiepass” bei Verkauf bzw. Vermietung nicht vorliegen oder unvollständig sein, so drohen bis zu 15.000 Euro Bußgeld.
Ist man Hauseigentümer und möchte sein Haus nicht verkaufen, vermieten oder modernisieren, besteht keine Pflicht für den Energieausweis. Dennoch gilt in diesem Fall §10 der EnEV 2009, wo Sonderregelungen für Gebäude mit Heizkesseln, ungedämmte oberste Geschossdecken sowie Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen getroffen sind. Steht das Gebäude unter Denkmalschutz ist in § 16 Abs. 4 EnEV 2009 eine Ausnahmeregelung getroffen.
Bei dem Energieausweis ist zwischen zwei unterschiedlichen Varianten zu unterscheiden. Der tatsächliche Energieverbrauch eines Gebäudes in den letzten drei Jahren, wird im Verbrauchsausweis angegeben und die anhand der baulichen Gegebenheiten angestellte Berechnung des Energiebedarfs, ist im Bedarfsausweis festgehalten.